Zum Inhalt springen
Balkonsanierung BGH-Urteil Teilungserklärung

Balkonsanierung in der WEG: BGH-Urteil 2026 – wer zahlt?

BGH vom 24. April 2026 (V ZR 102/24): Die Gemeinschaft bleibt für die Balkonsanierung zuständig – zahlen muss weiterhin der jeweilige Balkoneigentümer.

GEO

Hausverwaltung GEO

Hausverwaltung Dortmund

Veröffentlicht

Lesezeit

ca. 17 Min.

Wenn die Teilungserklärung die Erhaltung der Balkone auf die einzelnen Eigentümer überträgt, verliert die Eigentümergemeinschaft dadurch nicht die Zuständigkeit für die Sanierung. Sie bleibt entscheidungsbefugt – und muss jedenfalls dann selbst handeln, wenn mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen. Weist dieselbe Teilungserklärung zugleich die Kosten dem jeweiligen Eigentümer zu, ändert das Tätigwerden der Gemeinschaft daran nichts: Bezahlen muss die Arbeiten weiterhin der Eigentümer, zu dessen Wohnung der Balkon gehört. Das hat der Bundesgerichtshof am 24. April 2026 entschieden (V ZR 102/24) und damit einen jahrelangen Streit der Instanzgerichte beendet. Dieser Beitrag erklärt, was genau entschieden wurde, wo die Grenzen liegen – und was Eigentümer und Beiräte daraus für die nächste Versammlung mitnehmen.

Das Wichtigste auf einen Blick
  • 1

    Die Gemeinschaft bleibt zuständig – trotz Delegation

    Eine Vereinbarung, die die Erhaltung der Balkone auf einzelne Eigentümer überträgt, ändert nichts an der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft für Erhaltungsmaßnahmen an diesen Gebäudeteilen (Leitsatz 1). Allein die Gemeinschaft trägt die Verkehrssicherungspflicht.

  • 2

    Zahlen muss weiterhin der Balkoneigentümer

    Wird die Gemeinschaft selbst tätig, bleibt es bei der vereinbarten Kostenlast des einzelnen Eigentümers (Leitsatz 2). Zuständigkeit und Kosten fallen auseinander – das ist der praktisch wichtigste Satz des Urteils.

  • 3

    Bei mehreren sanierungsbedürftigen Balkonen muss sie handeln

    Müssen mehrere Balkone zwingend saniert werden, ist die Gemeinschaft verpflichtet, selbst Maßnahmen zu ergreifen (Leitsatz 3). Bei einem einzelnen Balkon kommt es darauf an, ob Eigenregie zumutbar ist.

Eine Vorbemerkung: Wir sind selbst Hausverwaltung in Dortmund und betreuen Eigentümergemeinschaften im Ruhrgebiet, in denen genau diese Klausel in der Teilungserklärung steht. Der Beitrag gibt die Entscheidung wieder, wie sie im Volltext veröffentlicht ist – Leitsätze, Sachverhalt und Begründung stammen aus dem Urteil selbst, nicht aus Zusammenfassungen. Wo wir eine praktische Empfehlung geben, ist sie als solche gekennzeichnet und nicht Teil der Urteilsbegründung.

Betrifft mich das? Die entscheidende Klausel

Relevant ist das Urteil für Sie, wenn in Ihrer Teilungserklärung eine Klausel steht, die die Instandhaltung und Instandsetzung bestimmter Bauteile auf den jeweiligen Eigentümer überträgt. Typischerweise klingt sie so wie im entschiedenen Fall: Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind – „z.B. Balkone, Terrassen, Veranden“ –, sind von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen.

Steht eine solche Klausel nicht in Ihrer Teilungserklärung, ändert das Urteil für Sie wenig: Dann war die Gemeinschaft ohnehin zuständig, und für die Erhaltungskosten gilt der Schlüssel des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, also das Verhältnis der Miteigentumsanteile – soweit nicht eine Vereinbarung oder ein wirksamer Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG etwas anderes vorsieht. Interessant bleibt für Sie allenfalls der dritte Leitsatz zur Handlungspflicht.

Steht sie dort, betrifft Sie das Urteil doppelt – und in zwei entgegengesetzte Richtungen:

  • Als Eigentümer eines sanierungsbedürftigen Balkons können Sie ein Tätigwerden der Gemeinschaft verlangen, wenn mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen – bei nur einem Balkon nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen, die der BGH nennt (dazu unten).
  • Als Eigentümer ohne Balkon bleiben Sie geschützt, soweit die Klausel auch die Kosten zuweist: Die Sanierung wird dann nicht auf alle umgelegt, nur weil die Gemeinschaft sie durchführt.

Übrigens gilt die Systematik nicht nur für Balkone. Der BGH formuliert die Leitsätze allgemein für „bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums“ und nennt Balkone nur als den hier entschiedenen Fall.

Der Fall: bröckelnde Betonteile und drei abgelehnte Varianten

Der Sachverhalt ist in vielen älteren Anlagen wiederzuerkennen. In einer Wohnungseigentumsanlage mit einer Vielzahl von Balkonen waren einige sanierungsbedürftig: Es drohten Ablösung und Absturz von Betonteilen, ein Teil der darunter liegenden Grünfläche war deshalb bereits gesperrt worden. Die Teilungserklärung übertrug die Erhaltung der Balkone in § 5 Abs. 1 Nr. 2 auf die jeweiligen Eigentümer.

Die Gemeinschaft beauftragte einen Sachverständigen, der drei Sanierungsvarianten ausarbeitete. Er stellte sie in der Eigentümerversammlung vom 2. Juli 2022 vor; anschließend wurde über alle drei getrennt abgestimmt (TOP 6.1.1 für Variante A, 6.1.2 für Variante B, 6.1.3 für Variante C). Keine der Varianten fand eine Mehrheit.

Ein Eigentümer focht die drei ablehnenden Beschlüsse an und verlangte zugleich, das Gericht möge den Beschluss ersetzen, die vom Sachverständigen empfohlene Variante B durchzuführen. In den Vorinstanzen scheiterte er: Das Amtsgericht Oldenburg in Holstein wies die Klage am 22. Mai 2023 ab (16 C 20/22), das Landgericht Itzehoe bestätigte das am 26. April 2024 (11 S 31/23). Die Begründung des Landgerichts war die damals verbreitete: Die Teilungserklärung habe Erhaltungs- und Kostenlast vollständig auf die Balkoneigentümer übertragen, deshalb dürfe die Gemeinschaft über das „Ob“ und „Wie“ gar nicht entscheiden – ihr fehle die Beschlusskompetenz. Praktische Bedenken wischte das Gericht mit dem Hinweis beiseite, die Eigentümer hätten schon aus Kostengründen einen Anreiz, die Arbeiten gemeinsam zu beauftragen.

Der BGH sah das anders und entschied auf die Revision hin selbst: Die drei Negativbeschlüsse wurden für ungültig erklärt, und es wurde dem Grunde nach beschlossen, die Balkone und Balkonbrüstungen zu erneuern. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Gemeinschaft.

Was hat der BGH zu Zuständigkeit und Kosten entschieden?

Die Gemeinschaft darf die Sanierung beschließen; die vereinbarte Kostenlast bleibt trotzdem beim Balkoneigentümer. Der BGH hat das in drei Leitsätzen festgehalten, die aufeinander aufbauen:

LeitsatzWas das praktisch heißt
1Die Übertragung der Erhaltung auf einzelne Eigentümer ändert nichts an der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft.Die Versammlung darf über die Balkonsanierung beschließen. Ein Beschluss ist nicht mangels Kompetenz nichtig.
2Wird die Gemeinschaft trotz Übertragung selbst tätig, bleibt es bei der vereinbarten Kostenlast der einzelnen Eigentümer.Die Gemeinschaft beauftragt und koordiniert – zahlen muss der Balkoneigentümer.
3Die Gemeinschaft ist jedenfalls dann zum Handeln verpflichtet, wenn mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen.Aus dem Dürfen wird ein Müssen, sobald der Sanierungsbedarf mehrere Balkone erfasst.

Praktisch entscheidend ist Leitsatz 2. Er trennt zwei Dinge, die intuitiv zusammengehören: Wer entscheidet und beauftragt, ist nicht zwingend, wer bezahlt. Die Gemeinschaft übernimmt die Regie, die Kostenklausel der Teilungserklärung bleibt davon unberührt.

Warum bleibt die Gemeinschaft zuständig?

Ausgangspunkt ist die gesetzliche Grundregel: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft (§ 18 Abs. 1 WEG), und über die ordnungsmäßige Erhaltung beschließen die Wohnungseigentümer. Davon kann eine Vereinbarung zwar abweichen – aber nur, wenn das klar und eindeutig aus der Teilungserklärung hervorgeht; im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit. Die tragende Überlegung des Senats ist dann kurz: Allein die Gemeinschaft ist für den baulichen Zustand der Anlage verantwortlich. Nur sie hat die auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen, um Gefahren für Eigentümer oder Dritte abzuwenden, und nur sie muss das Gemeinschaftseigentum erhalten (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG) – etwa verhindern, dass Feuchtigkeit von den Balkonen auf andere Gebäudeteile übergreift. Wer diese Verantwortung trägt, muss ihre Erfüllung auch selbst sicherstellen können.

Daraus folgt der entscheidende Gedanke zur Delegation: Mit der Übertragung der Erhaltungslast wird nur eine Pflicht übertragen – nicht aber ein Recht des einzelnen Eigentümers begründet, allein und unter Ausschluss der Gemeinschaft zu sanieren. Der Eigentümer nimmt eine originäre Aufgabe der Gemeinschaft wahr; weil es weiterhin deren Aufgabe ist, behält sie die Kompetenz, selbst tätig zu werden. Die Gemeinschaft ist deshalb auch nicht darauf beschränkt, jeden Balkoneigentümer einzeln nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands zu verklagen.

Der Senat stützt das auf zwei Parallelen:

  • Verkehrssicherungspflichten. Wer Pflichten delegiert, bleibt für ihre Erfüllung verantwortlich und trifft weiterhin Kontroll- und Überwachungspflichten. Eine Delegation befreit nicht von vornherein von der deliktischen Haftung. Damit wäre es unvereinbar, wenn die Gemeinschaft durch die Delegation ihre Kompetenz verlöre.
  • Delegation an den Verwalter. Die Eigentümer können dem Verwalter nach § 27 Abs. 2 WEG Aufgaben übertragen und trotzdem weiterhin selbst darüber beschließen. Für die fortbestehende Beschlusskompetenz macht es, so der BGH, keinen Unterschied, ob eine Aufgabe auf den Verwalter als Organ oder auf einen einzelnen Eigentümer als Mitglied delegiert ist. Letztlich muss immer die Eigentümerversammlung als zentrales Willensbildungsorgan tätig werden können.

Warum bleibt die Kostenklausel trotzdem wirksam?

Der BGH berücksichtigt dabei auch das Kosteninteresse der Eigentümer ohne Balkon. Er hält fest: Die übrigen – von der Nutzung der Balkone ausgeschlossenen – Eigentümer wollen von den Lasten dieser Sonderausstattung freigehalten werden, weil diese bei einer Bauweise ohne Balkone gar nicht angefallen wären. Genau deshalb legt die Rechtsprechung solche Klauseln ja auch weit aus.

Dass die Gemeinschaft trotzdem zuständig bleibt, begründet der BGH nicht damit, dass dieses Interesse unbeachtlich wäre, sondern damit, dass es die Zuständigkeitsfrage nicht trägt: Weil die Gemeinschaft verkehrssicherungspflichtig ist, bleibt die Erhaltung auch solcher Sonderausstattungen wegen der verbleibenden Haftungsrisiken für alle relevant. Hinzu komme das Interesse aller Eigentümer am Werterhalt der gesamten Anlage, weil deren Zustand auf den Wert jeder einzelnen Einheit durchschlägt – ein Gedanke, den der Senat am selben Tag in einer weiteren Entscheidung ausgeführt hat (V ZR 50/25).

Für ein koordiniertes Vorgehen spricht außerdem ein praktischer Grund: In größeren Anlagen verfügt regelmäßig nur die Gemeinschaft über die Erkenntnisse und Möglichkeiten für koordinierte Erhaltungsmaßnahmen. Der einzelne Eigentümer muss und kann gar nicht wissen, wie es um den Zustand der anderen Balkone bestellt ist, und wird die Auswahl und Koordinierung mehrerer Handwerksbetriebe mit anderen Eigentümern kaum in angemessener Zeit abstimmen können. Die Erwägung des Landgerichts, ein wirtschaftlicher Anreiz werde die Eigentümer schon zusammenbringen, hat der BGH damit im Ergebnis verworfen.

Wann muss die Gemeinschaft handeln?

Aus dem Dürfen wird ein Müssen – aber nicht immer. Der Senat stellt an den Anspruch auf ein Tätigwerden bei zwingendem Erhaltungsbedarf „eher niedrige Anforderungen“ und staffelt ihn in drei Fälle:

  1. Mehrere Balkone müssen zwingend saniert werden. Dann ist die Gemeinschaft jedenfalls verpflichtet, selbst Maßnahmen zu ergreifen. Das ist der Regelfall des dritten Leitsatzes.
  2. Nur ein einzelner Balkon ist betroffen. Dann besteht die Pflicht, wenn es für den einzelnen Eigentümer unzumutbar erscheint, selbst tätig zu werden – etwa wegen der Art der Schäden und der zu ihrer Behebung gebotenen Maßnahmen. Der BGH nennt als typisches Beispiel die praktischen Probleme im Zusammenhang mit der Stellung eines Gerüsts.
  3. Es drohen Schäden für sonstiges Eigentum, für andere Eigentümer oder für Dritte. Dann muss die Gemeinschaft nach den Worten des Urteils „zweifelsohne“ selbst tätig werden.

Im entschiedenen Fall lag alles zusammen: absturzgefährdete Betonteile, eine bereits gesperrte Grünanlage und eine bauartbedingte Schadensursache, die alle Balkone gleichermaßen betrifft – auch wenn noch nicht alle dasselbe Schadensbild zeigten. Schon die Vielzahl der Balkone mache ein koordiniertes Vorgehen unumgänglich; die Gemeinschaft dürfe die weitere Verschlechterung mit steigendem Gefährdungs- und Haftungspotenzial nicht abwarten. Dass sie bereits einen Sachverständigen beauftragt und eine Rücklage für die Balkonsanierung gebildet hatte, wertete der Senat als Beleg dafür, dass sie selbst von der Notwendigkeit ausging. Ihr Ermessen war deshalb auf Null reduziert – allerdings ausdrücklich nur bezogen auf das „Ob“ des eigenen Tätigwerdens.

Was das Urteil ausdrücklich nicht entscheidet

Hier endet die Reichweite der Entscheidung, und das ist für die Praxis mindestens so wichtig wie der Rest:

  • Das „Wie“ bleibt bei den Eigentümern. In welcher Weise die Balkonsanierung durchgeführt wird, unterliegt weiterhin der Entscheidung der Wohnungseigentümer. Der BGH hat lediglich einen Grundlagenbeschluss ersetzt, der nur das „Ob“ regelt.
  • Kein Anspruch auf eine bestimmte Variante. Der Kläger wollte die Variante B durchsetzen. Das ging nicht: Die Varianten unterschieden sich in Ausführung und Kosten nicht unwesentlich. Weil die Beschlussersetzung in die Privatautonomie der Eigentümer eingreift, dürfen Maßnahmen nur so weit angeordnet werden, wie es für effektiven Rechtsschutz unbedingt notwendig ist. War – wie hier – vor allem streitig, wer sanieren muss, genügt es in der Regel, wenn das Gericht die Richtung vorgibt.
  • Untätigbleiben ist aber keine Option. Für die Anfechtung der Negativbeschlüsse zog der Senat die Grenze anders: Steht der grundsätzliche Sanierungsbedarf fest, entspricht es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, sämtliche vom eigenen Sachverständigen erarbeiteten Varianten abzulehnen und es dauerhaft bei der Sperrung der Grünfläche zu belassen. Insoweit war das Ermessen auf Null reduziert: Irgendeine geeignete Variante muss beschlossen werden – welche, spielte für den Erfolg der Anfechtungsklage keine Rolle.

Was Eigentümer und Beiräte jetzt tun sollten

Fünf Punkte für die Praxis – das ist unsere Einschätzung, nicht der Inhalt des Urteils:

  1. Die Teilungserklärung lesen, bevor diskutiert wird. Gibt es eine Klausel zur Erhaltung von Balkonen, Terrassen oder Loggien? Der Wortlaut entscheidet über die Kostenverteilung – die Zuständigkeit der Gemeinschaft steht seit dem Urteil ohnehin fest.
  2. Zustand aller Balkone erfassen, nicht nur der auffälligen. Der dritte Leitsatz knüpft an „mehrere Balkone“ an, und im entschiedenen Fall war die Schadensursache bauartbedingt und betraf alle gleichermaßen. Ein Sachverständigengutachten über die Gesamtanlage ist die belastbare Grundlage.
  3. Den Beschluss zweistufig aufbauen. Erst ein Grundlagenbeschluss über das „Ob“ der Sanierung durch die Gemeinschaft, dann ein zweiter Beschluss über die Variante. Das entspricht genau der Systematik, die der BGH angewandt hat, und macht den ersten Schritt unabhängig vom Streit über den zweiten.
  4. Die Kostentragung im Beschluss ausdrücklich festhalten. Dass die Kostenlast beim Balkoneigentümer bleibt, folgt aus der Teilungserklärung – im Beschlusstext klargestellt, erspart es der Gemeinschaft die Diskussion bei der nächsten Abrechnung.
  5. Negativbeschlüsse nicht unwidersprochen stehen lassen. Wird jede Variante abgelehnt, obwohl der Sanierungsbedarf feststeht, ist das anfechtbar. Es gelten die kurzen Fristen des § 45 WEG: ein Monat für die Klage, zwei Monate für die Begründung.

Wie diese Fristen laufen und worauf es bei der Einladung und der Beschlussfassung ankommt, haben wir im Beitrag zur Eigentümerversammlung zusammengestellt. Dass die Gemeinschaft bei der Auswahl des Betriebs mehr Spielraum hat, als lange angenommen, folgt aus einem weiteren BGH-Urteil dieses Jahres – siehe unseren Beitrag zur gekippten Drei-Angebote-Regel.

Häufige Fragen zur Balkonsanierung in der WEG

Wer zahlt die Balkonsanierung, wenn die Gemeinschaft sie beschließt?

Der Eigentümer, zu dessen Wohnung der Balkon gehört – vorausgesetzt, die Teilungserklärung hat ihm die Erhaltungs- und Kostenlast übertragen. Genau das ist der zweite Leitsatz des BGH-Urteils vom 24. April 2026 (V ZR 102/24): Wird die Gemeinschaft trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast selbst tätig, verbleibt es bei der zugleich vereinbarten Kostenlast der einzelnen Wohnungseigentümer. Zuständigkeit und Kostentragung fallen also auseinander. Solche Klauseln legt der BGH zudem weit aus: Erfasst sind etwa auch die Kosten für Isolierung und Abdichtung.

Darf die Eigentümergemeinschaft über die Balkonsanierung überhaupt beschließen?

Ja. Nach dem ersten Leitsatz des Urteils vom 24. April 2026 (V ZR 102/24) ändert eine Vereinbarung, durch die die Erhaltung bestimmter Teile des Gemeinschaftseigentums auf einzelne Eigentümer übertragen wird, nichts an der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft für Erhaltungsmaßnahmen an diesen Gebäudeteilen. Der BGH begründet das damit, dass allein die Gemeinschaft für den baulichen Zustand der Anlage verantwortlich ist und die Verkehrssicherungspflichten erfüllen muss. Eine Delegation überträgt eine Pflicht – sie begründet kein Recht des Eigentümers, allein und unter Ausschluss der Gemeinschaft zu sanieren.

Wann muss die Gemeinschaft die Balkone sanieren – und wann darf sie es dem Eigentümer überlassen?

Der BGH staffelt das. Müssen mehrere Balkone zwingend saniert werden, ist die Gemeinschaft nach dem dritten Leitsatz jedenfalls verpflichtet, selbst Maßnahmen zu ergreifen. Ist nur ein einzelner Balkon betroffen, besteht die Pflicht dann, wenn es für den einzelnen Eigentümer unzumutbar erscheint, selbst tätig zu werden – der BGH nennt als Beispiel die praktischen Probleme rund um die Stellung eines Gerüsts. Drohen wegen des Zustands der Balkone Schäden für sonstiges Eigentum, für andere Eigentümer oder für Dritte, muss die Gemeinschaft nach dem Urteil zweifelsohne selbst tätig werden.

Kann eine Teilungserklärung der Gemeinschaft die Zuständigkeit für die Balkone vollständig entziehen?

Nein. Der BGH stellt in den Entscheidungsgründen klar, dass die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft für Erhaltungsmaßnahmen ihr auch durch eine Vereinbarung nicht vollständig entzogen werden könnte. Ein ausdrücklicher Entzug wäre nichtig, weil die Kompetenz ein unverzichtbares Mitverwaltungsrecht der Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit ist und zum zwingenden Kernbereich des Wohnungseigentums gehört. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Klausel nur Aufgaben zuweist oder zusätzlich Kompetenzen ausschließen will.

Was können Eigentümer tun, wenn die Versammlung alle Sanierungsvarianten ablehnt?

Sie können klagen – und zwar zweigleisig, wie der Kläger im entschiedenen Fall. Gegen die ablehnenden Beschlüsse hilft die Anfechtungsklage, für die fehlende Entscheidung die Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG. Der BGH hat im Fall V ZR 102/24 beide Wege für begründet gehalten: Die drei Negativbeschlüsse wurden für ungültig erklärt und ein Grundlagenbeschluss ersetzt, wonach die Balkone dem Grunde nach durch die Gemeinschaft zu erneuern sind. Für die Anfechtung der Negativbeschlüsse gelten die Fristen des § 45 WEG: ein Monat für die Klage, zwei Monate für die Begründung. Die Beschlussersetzungsklage unterliegt diesen beiden Fristen nicht.

Legt das Urteil fest, wie die Balkone saniert werden müssen?

Nein, ausdrücklich nicht. Der BGH hat nur das Ob entschieden, nicht das Wie. Er hat einen sogenannten Grundlagenbeschluss ersetzt und betont, dass die Art der Durchführung weiterhin der Entscheidung der Wohnungseigentümer unterliegt. Eine gerichtliche Festlegung auf eine bestimmte Sanierungsvariante – der Kläger bevorzugte die Variante B – konnte er nicht verlangen, weil sich die Varianten in Ausführung und Kosten nicht unwesentlich unterschieden. Die Beschlussersetzung greift in die Privatautonomie ein und darf deshalb nur so weit gehen, wie es für effektiven Rechtsschutz unbedingt notwendig ist.

Fazit

Das Urteil vom 24. April 2026 (V ZR 102/24) klärt eine Zuständigkeitsfrage, die Gemeinschaften mit delegierter Erhaltungslast jahrelang blockiert hat. Der BGH trennt Zuständigkeit und Kosten: Die Gemeinschaft darf die Balkonsanierung beschließen und muss bei mehreren zwingend sanierungsbedürftigen Balkonen selbst handeln. Weist die Teilungserklärung zugleich die Kostenlast zu, bleibt sie beim jeweiligen Balkoneigentümer. Über die konkrete Sanierungsvariante entscheiden die Eigentümer weiterhin selbst.

Für die Praxis heißt das: Sanierungsbedarf an mehreren Balkonen gehört auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung, und ein pauschales Nein zu allen Varianten ist anfechtbar, wenn der Sanierungsbedarf feststeht. Worauf bei der Verteilung von Erhaltungskosten in der Abrechnung zu achten ist, steht in unserer Anleitung zur Prüfung der Jahresabrechnung. Und wenn Sie nicht sicher sind, was Ihre Teilungserklärung an dieser Stelle regelt: Wir sehen sie uns im Rahmen der WEG-Verwaltung gerne an – die erste Einschätzung kostet Sie nichts.

Lesen Sie auch

Sie wollen nicht selbst durch den Verwalterwechsel?

Wir begleiten Eigentümergemeinschaften in Dortmund und im Ruhrgebiet beim Wechsel – kostenfrei, persönlich und mit über 22 Jahren Erfahrung vor Ort.