Zum Inhalt springen
Jahresabrechnung Belegprüfung WEG-Eigentümer

Jahresabrechnung der Hausverwaltung prüfen: Anleitung für WEG-Eigentümer

So prüfen WEG-Eigentümer die Jahresabrechnung der Hausverwaltung: Aufbau nach § 28 WEG, Belegeinsicht, Fristen und wann ein Fehler den Beschluss anfechtbar macht.

GEO

Hausverwaltung GEO

Hausverwaltung Dortmund

Veröffentlicht

Lesezeit

ca. 13 Min.

Inhalt — 9 Abschnitte

Die Jahresabrechnung der Hausverwaltung ist das wichtigste Finanzdokument, das eine Eigentümergemeinschaft im Jahr bekommt – und das am seltensten gründlich gelesen wird. Dabei entscheidet sie darüber, ob Sie nachzahlen oder Geld zurückbekommen, und sie ist der ehrlichste Indikator dafür, wie sauber Ihre Verwaltung arbeitet. Dieser Artikel erklärt, was tatsächlich in einer Jahresabrechnung steckt, worüber Sie in der Versammlung wirklich abstimmen und wie Sie die Abrechnung Schritt für Schritt prüfen – ohne Buchhalter zu sein.

Das Wichtigste auf einen Blick
  • 1

    Sie beschließen nur über die Abrechnungsspitze

    Seit der WEG-Reform 2020 stimmen Eigentümer nicht mehr über die gesamte Abrechnung ab, sondern nur über die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG).

  • 2

    Belegeinsicht ist Ihr stärkstes Kontrollrecht

    Jeder Eigentümer darf sämtliche Belege, Konten und die Einzelabrechnungen aller Einheiten einsehen. Nur so lässt sich die Richtigkeit der Abrechnung überhaupt prüfen.

  • 3

    Ein Fehler ist nur relevant, wenn er die Zahlungspflicht ändert

    Der BGH (V ZR 195/23) hat klargestellt: Anfechtbar wird der Beschluss nur, wenn der Fehler tatsächlich die Abrechnungsspitze beeinflusst – die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat.

Eine Vorbemerkung: Wir sind selbst Hausverwaltung in Dortmund und erstellen jedes Jahr selbst Jahresabrechnungen für die von uns betreuten Gemeinschaften. Wir kennen die Abrechnung also von der Erstellerseite. Dieser Artikel ist trotzdem aus der Eigentümer-Perspektive geschrieben und so neutral wie möglich gehalten – er nennt Gesetz und Rechtsprechung, nicht unsere eigene Software oder unsere Vorlagen. Ziel ist, dass Sie nach der Lektüre wissen, wo Sie hinschauen müssen und woran Sie eine saubere von einer schludrigen Abrechnung unterscheiden.

Was eine Jahresabrechnung enthält – und was nicht

Die rechtliche Grundlage ist § 28 WEG. Er regelt drei Dokumente, die zusammen die Finanzlogik der Gemeinschaft abbilden – und die in der Praxis oft durcheinandergeworfen werden:

  • Der Wirtschaftsplan ist die Vorschau: Er schätzt die Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr und legt die monatlichen Vorschüsse (das Hausgeld) fest.
  • Die Jahresabrechnung ist der Rückblick: Sie stellt dar, was im abgelaufenen Wirtschaftsjahr tatsächlich eingenommen und ausgegeben wurde, und rechnet das gegen die geleisteten Vorschüsse ab.
  • Der Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) ist die Momentaufnahme: Er zeigt den Stand der Erhaltungsrücklage und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens zum Jahresende. Er muss jedem Eigentümer zur Verfügung gestellt werden.

Die Jahresabrechnung selbst besteht aus zwei Teilen. Die Gesamtabrechnung listet alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr auf – Heizung, Wasser, Versicherung, Hausmeister, Verwaltervergütung und so weiter. Die Einzelabrechnung schlüsselt auf, welcher Anteil dieser Gesamtkosten nach dem geltenden Verteilerschlüssel auf Ihre Einheit entfällt, und stellt diesem Anteil Ihre geleisteten Vorschüsse gegenüber.

Wichtig zum Verständnis: Die WEG-Jahresabrechnung ist eine reine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach dem Zufluss- und Abflussprinzip. Es zählt, was im Wirtschaftsjahr tatsächlich auf den Konten ein- und ausgegangen ist – nicht, welche Rechnung wirtschaftlich zu welchem Jahr gehört. Das ist anders als bei einer kaufmännischen Bilanz und eine häufige Quelle für Missverständnisse.

Die Abrechnungsspitze: Worüber Sie wirklich abstimmen

Das ist der Punkt, an dem die meisten Eigentümer eine falsche Vorstellung haben. Seit der WEG-Reform 2020 beschließt die Eigentümerversammlung nicht mehr über die gesamte Jahresabrechnung. Sie beschließt nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG nur noch über die Abrechnungsspitzen – also über die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder die Anpassung der bereits beschlossenen Vorschüsse.

Die Abrechnungsspitze ist die Differenz zwischen dem, was Sie als Vorschuss gezahlt haben (Soll), und dem, was nach der Abrechnung tatsächlich auf Sie entfällt (Ist). Ist Ihr Anteil höher als Ihre Vorschüsse, ergibt sich eine Nachzahlung; ist er niedriger, ein Guthaben. Genau über diese Beträge – und nur über sie – wird abgestimmt.

Ihre Rechte: Belegeinsicht und Beiratsprüfung

Eine Abrechnung lässt sich nicht aus dem Anschreiben heraus beurteilen – Sie brauchen die Belege dahinter. Genau dafür gibt es das Belegeinsichtsrecht. Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen: die Buchhaltung, alle Rechnungen und Belege, die Kontoauszüge der Gemeinschaftskonten und die Einzelabrechnungen aller Eigentümer – nicht nur die eigene. Die Einsicht findet üblicherweise beim Verwalter statt; Kopien dürfen Sie gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Daneben gibt es den Verwaltungsbeirat. Nach § 29 Abs. 3 WEG soll er – sofern bestellt – die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan vor der Beschlussfassung prüfen und mit einer Stellungnahme versehen. Diese Prüfung konzentriert sich im Kern auf die rechnerische Richtigkeit und die Plausibilität, nicht auf eine lückenlose forensische Belegkontrolle. Beiratsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und haften seit der Reform 2020 nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Schritt für Schritt: So prüfen Sie die Jahresabrechnung

Die folgenden sechs Schritte führen vom Anfordern der Unterlagen bis zur Entscheidung, ob Sie der Abrechnung zustimmen können. Sie funktionieren für jede WEG, unabhängig von der Größe.

01

Grundlage schaffen

Belege und Unterlagen anfordern

Bitten Sie den Verwalter schriftlich um Belegeinsicht und um die Einzelabrechnungen aller Einheiten. Ohne die Belege prüfen Sie nur das Deckblatt, nicht die Abrechnung. Verschaffen Sie sich zuerst einen Überblick: Welche Kostenarten gibt es, wie hoch sind die größten Blöcke (meist Heizung, Wasser, Versicherung, Verwaltung), und welche Konten führt die Gemeinschaft?

02

Der große Rahmen

Gesamtabrechnung auf Plausibilität prüfen

Legen Sie die Gesamtabrechnung neben den beschlossenen Wirtschaftsplan und die Vorjahresabrechnung. Auffällige Sprünge bei einzelnen Positionen sollten erklärbar sein. Achten Sie auf:

  • Doppelt erfasste oder offensichtlich falsch zugeordnete Posten.
  • Ausgaben, die nicht ins Wirtschaftsjahr gehören – maßgeblich ist das Zufluss-/Abflussprinzip, also der tatsächliche Zahlungszeitpunkt.
  • Kosten, die ins Sondereigentum gehören und nicht über die Gemeinschaft abgerechnet werden dürfen.
03

Die Verteilung

Verteilerschlüssel kontrollieren

Prüfen Sie, ob der angewandte Kostenverteilungsschlüssel der Teilungserklärung oder einer wirksam beschlossenen Regelung entspricht – und ob er durchgehend gleich angewendet wurde. Heizungs- und Warmwasserkosten müssen nach der Heizkostenverordnung überwiegend verbrauchsabhängig verteilt sein (in der Regel zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch). Ein falscher oder uneinheitlich angewandter Schlüssel ist einer der häufigsten Fehler überhaupt.

04

Ihr Anteil

Einzelabrechnung und Abrechnungsspitze nachrechnen

Jetzt wird es konkret: Stellen Sie Ihre im Wirtschaftsjahr geleisteten Vorschüsse (Soll) den tatsächlich auf Sie entfallenden Kosten (Ist) gegenüber. Die Differenz ist Ihre Abrechnungsspitze – Ihre Nachzahlung oder Ihr Guthaben. Genau dieser Betrag wird in der Versammlung beschlossen. Kontrollieren Sie, ob Ihre Vorschüsse vollständig und richtig angesetzt sind.

05

Das Vermögen

Rücklage und Vermögensbericht abgleichen

Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage gehört in die Abrechnung; Entnahmen aus der Rücklage müssen nachvollziehbar dargestellt sein. Gleichen Sie die im Vermögensbericht ausgewiesenen Kontostände mit den Endsalden der Abrechnung ab – sie müssen zusammenpassen. Ein Vermögensbericht, dessen Zahlen sich nicht mit der Abrechnung decken, ist ein Warnsignal.

06

Die Entscheidung

Auffälligkeiten vor der Versammlung klären

Sammeln Sie offene Fragen und stellen Sie sie rechtzeitig – schriftlich – an den Verwalter und den Beirat. Vieles klärt sich mit einer plausiblen Erklärung. Bleibt ein Fehler bestehen, der Ihre Abrechnungsspitze beeinflusst, müssen Sie nach der Versammlung die Frist im Blick behalten: Die Anfechtung muss innerhalb eines Monats erhoben werden.

Häufige Fehler in der Jahresabrechnung

Diese Fehler tauchen in der Praxis am häufigsten auf – und lohnen deshalb einen gezielten Blick:

  • Falscher oder uneinheitlicher Verteilerschlüssel. Der Schlüssel weicht von der Teilungserklärung ab oder wird bei verschiedenen Kostenarten unterschiedlich angewandt, ohne dass es dafür eine Grundlage gibt.
  • Heizkosten nicht verbrauchsabhängig. Wird der nach der Heizkostenverordnung vorgeschriebene Verbrauchsanteil nicht eingehalten, steht den betroffenen Eigentümern ein Kürzungsrecht zu. Ein weiteres Kürzungsrecht droht ab 2027, wenn die Pflicht zu fernablesbaren Zählern bis Ende 2026 nicht umgesetzt wird.
  • Rücklage falsch dargestellt. Zuführungen und Entnahmen der Erhaltungsrücklage werden vermischt, doppelt erfasst oder tauchen widersprüchlich in Abrechnung und Vermögensbericht auf.
  • Nicht abgegrenzte Kosten. Posten werden dem falschen Wirtschaftsjahr zugeordnet, obwohl das Abflussprinzip gilt.
  • Sondereigentumskosten in der Gemeinschaftsabrechnung. Kosten, die einzelnen Einheiten zuzurechnen sind, werden auf alle umgelegt.

Bei den Kosten für Erhaltungsmaßnahmen lohnt seit 2026 ein besonders genauer Blick auf die Verteilung: Der BGH hat mit Urteil vom 24. April 2026 (V ZR 50/25) entschieden, dass es in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, die Kosten einer Erhaltungsmaßnahme per Mehrheitsbeschluss nach Einheiten zu verteilen, wenn eigentlich eine Verteilung nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen vereinbart ist. Wer eine größere Sanierung in der Abrechnung sieht, sollte prüfen, nach welchem Schlüssel sie verteilt wurde.

Wann ein Fehler den Beschluss anfechtbar macht

Nicht jeder Fehler ist rechtlich relevant. Der BGH hat mit Urteil vom 20. September 2024 (V ZR 195/23) eine klare Linie gezogen: Fehler in der Jahresabrechnung führen nur dann zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Nachschüsse, wenn sie sich tatsächlich auf die Abrechnungsspitze – also auf Ihre Zahlungspflicht – auswirken. Ein darstellerischer Mangel, der den abgerechneten Betrag nicht verändert, reicht nicht aus.

Wenn ein relevanter Fehler vorliegt und sich nicht klären lässt, müssen Sie handeln, bevor die Frist abläuft.

Sonderfall: Jahresabrechnung nach einem Verwalterwechsel

Eine Frage sorgt regelmäßig für Streit: Wer erstellt die Jahresabrechnung, wenn die Verwaltung mitten im oder direkt nach dem Wirtschaftsjahr gewechselt hat? Der BGH hat das mit Urteil vom 26. September 2025 (V ZR 206/24) eindeutig beantwortet: Zuständig ist der zum Zeitpunkt der Erstellung amtierende Verwalter. Scheidet der alte Verwalter zum 31. Dezember aus und beginnt der neue zum 1. Januar, erstellt also grundsätzlich der neue Verwalter die Abrechnung für das Vorjahr – denn die Pflicht der Gemeinschaft entsteht erst am 1. Januar des Folgejahres.

Der ausgeschiedene Verwalter ist damit aber nicht aus der Verantwortung. Er schuldet der Gemeinschaft weiterhin Rechnungslegung und muss für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben seiner Amtszeit einstehen. Praktisch heißt das: Wenn die erste Abrechnung nach einem Wechsel ungewöhnlich knapp oder lückenhaft wirkt, liegt das oft an einer unvollständigen Übergabe – und nicht am neuen Verwalter. Welche Unterlagen bei einem Wechsel übergeben werden müssen und wie der Prozess sauber abläuft, lesen Sie in unserer Anleitung zum Verwalterwechsel in 7 Schritten. Und welche Berichts- und Abrechnungspflichten überhaupt im Vertrag stehen sollten, behandelt unser Beitrag Verwaltervertrag prüfen: 12 Klauseln, die Eigentümer kennen müssen.

Häufige Fragen zur Jahresabrechnung

Worüber stimmt die Eigentümerversammlung bei der Jahresabrechnung ab?

Seit der WEG-Reform 2020 beschließen die Eigentümer nicht mehr über die gesamte Jahresabrechnung, sondern nur noch über die sogenannten Abrechnungsspitzen – also über die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (§ 28 Absatz 2 Satz 1 WEG). Die Gesamt- und Einzelabrechnungen sind die rechnerische Grundlage dafür, werden aber selbst nicht „genehmigt“. Der BGH hat mit Urteil vom 19. Juli 2024 (V ZR 102/23) klargestellt, dass ein Beschluss, der „die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen genehmigt“, trotzdem nicht nichtig ist – er ist so auszulegen, dass damit die Abrechnungsspitzen festgelegt werden.

Welche Unterlagen darf ich als Eigentümer einsehen?

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Dazu gehören die Abrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen, alle Belege, die Kontoauszüge der Gemeinschaftskonten sowie die Einzelabrechnungen aller Eigentümer – nicht nur Ihre eigene. Nur über diese Belegeinsicht lässt sich die Richtigkeit der Jahresabrechnung tatsächlich überprüfen. Die Einsicht erfolgt in der Regel beim Verwalter; Kopien dürfen gegen Erstattung der Kosten verlangt werden.

Bis wann muss die Jahresabrechnung vorliegen?

Eine starre gesetzliche Frist auf den Tag genau gibt es nicht. Die Pflicht der Gemeinschaft zur Aufstellung der Jahresabrechnung entsteht nach § 28 Absatz 2 WEG erst mit dem 1. Januar des Folgejahres. Die Rechtsprechung verlangt aber eine zeitnahe Erstellung – marktüblich sind drei bis sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres. Eine wiederholt verspätete Abrechnung ist ein deutliches Warnsignal für die Qualität der Verwaltung.

Macht jeder Fehler in der Jahresabrechnung den Beschluss anfechtbar?

Nein. Der BGH hat mit Urteil vom 20. September 2024 (V ZR 195/23) klargestellt, dass Fehler in der Jahresabrechnung nur dann zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Nachschüsse führen, wenn sie sich tatsächlich auf die Abrechnungsspitze – also Ihre Zahlungspflicht – auswirken. Ein rein darstellerischer oder rechnerisch folgenloser Fehler reicht nicht. Wenn ein relevanter Fehler vorliegt, müssen Sie den Beschluss innerhalb eines Monats nach der Versammlung anfechten (§ 45 WEG) und die Klage innerhalb von zwei Monaten begründen.

Muss der Verwaltungsbeirat die Jahresabrechnung prüfen?

Nach § 29 Absatz 3 WEG soll der Verwaltungsbeirat – sofern ein solcher bestellt ist – die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan vor der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung prüfen und mit einer Stellungnahme versehen. Die Prüfung beschränkt sich im Kern auf die rechnerische Richtigkeit und Plausibilität, nicht auf eine forensische Belegprüfung. Beiratsmitglieder handeln ehrenamtlich und haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Wer erstellt die Jahresabrechnung nach einem Verwalterwechsel?

Der zum Zeitpunkt der Erstellung amtierende Verwalter. Der BGH hat das mit Urteil vom 26. September 2025 (V ZR 206/24) klargestellt: Scheidet der alte Verwalter zum 31. Dezember aus und beginnt der neue zum 1. Januar, erstellt grundsätzlich der neue Verwalter die Abrechnung für das Vorjahr – denn die Pflicht der Gemeinschaft entsteht erst am 1. Januar des Folgejahres. Der ausgeschiedene Verwalter ist damit aber nicht aus der Verantwortung: Er schuldet der Gemeinschaft Rechnungslegung und muss für Vollständigkeit und Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben seiner Amtszeit einstehen.

Fazit

Eine Jahresabrechnung zu prüfen ist keine Sache für Profis – es ist eine Frage der richtigen Reihenfolge. Verschaffen Sie sich über die Belegeinsicht die Grundlage, prüfen Sie die Gesamtabrechnung auf Plausibilität, kontrollieren Sie den Verteilerschlüssel und rechnen Sie Ihre eigene Abrechnungsspitze nach. Gleichen Sie zum Schluss Rücklage und Vermögensbericht ab. Was dabei auffällt, klären Sie rechtzeitig vor der Versammlung.

Zwei Dinge zum Mitnehmen: Erstens, abgestimmt wird nur über die Abrechnungsspitze – und nur ein Fehler, der diese Spitze verändert, macht den Beschluss anfechtbar (BGH V ZR 195/23). Zweitens, die Anfechtungsfrist von einem Monat ist eine Ausschlussfrist; wer zweifelt, darf nicht abwarten. Eine ausführliche Übersicht über die marktüblichen Verwalterhonorare in der Region finden Sie übrigens in unserem Artikel Hausverwaltung Kosten Dortmund 2026.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Abrechnung sauber ist oder ob ein Wechsel sinnvoll wäre – wir schauen es uns gerne unverbindlich an. Die Erstberatung kostet Sie nichts, und Sie entscheiden danach selbst, was Sie damit machen.

Lesen Sie auch

Sie wollen nicht selbst durch den Verwalterwechsel?

Wir begleiten Eigentümergemeinschaften in Dortmund und im Ruhrgebiet beim Wechsel – kostenfrei, persönlich und mit über 22 Jahren Erfahrung vor Ort.