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Eigentümerversammlung Beschlussfassung Fristen

Eigentümerversammlung 2026: Einladung, Fristen, Beschlüsse

Einladungsfrist, Beschlussfähigkeit, Vollmacht, virtuelle Versammlung und Anfechtung: Was das WEG 2026 für die Eigentümerversammlung wirklich vorschreibt.

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Hausverwaltung GEO

Hausverwaltung Dortmund

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ca. 17 Min.

Inhalt — 12 Abschnitte

Die Eigentümerversammlung ist seit dem 1. Dezember 2020 immer beschlussfähig – unabhängig von der Zahl der erschienenen Eigentümer. Das frühere Mindestquorum ist ersatzlos entfallen. Wer nicht teilnimmt und keine Vollmacht erteilt, überlässt die Entscheidung den abgegebenen Stimmen. Dieser Artikel erklärt die Regeln, die seither gelten: Wer einladen darf, welche Frist zu wahren ist, wie Vollmacht und Stimmrecht funktionieren, wann eine rein virtuelle Versammlung zulässig ist – und wie lange Sie Zeit haben, einen Beschluss anzugreifen.

Das Wichtigste auf einen Blick
  • 1

    Drei Wochen Einladungsfrist, in Textform

    Die Einberufung erfolgt in Textform, die Frist soll mindestens drei Wochen betragen (§ 24 Abs. 4 WEG). Maßgeblich ist der Zugang beim Eigentümer, nicht das Absendedatum. Nur bei besonderer Dringlichkeit darf es schneller gehen.

  • 2

    Kein Quorum mehr – die Mehrheit der Abgegebenen entscheidet

    Entscheidend ist allein die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Enthaltungen und Abwesende zählen nicht mit. Eine Zweitversammlung mit abgesenktem Quorum ist seit 2020 überflüssig.

  • 3

    Ein Monat für die Anfechtung – danach ist der Beschluss bestandskräftig

    Fehlerhafte Beschlüsse sind meist nur anfechtbar, nicht nichtig. Die Klage muss binnen eines Monats erhoben und binnen zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG). Danach steht auch ein formwidriger Beschluss.

Eine Vorbemerkung: Wir sind selbst Hausverwaltung in Dortmund und laden für die von uns betreuten Gemeinschaften im Ruhrgebiet jedes Jahr zu Eigentümerversammlungen ein. Dieser Beitrag gibt die gesetzliche Lage wieder und verweist dafür auf den Wortlaut des Wohnungseigentumsgesetzes, nicht auf unsere Praxis. Wo die Teilungserklärung Ihrer Gemeinschaft abweichende Regelungen enthält, gehen diese den hier beschriebenen Grundregeln in vielen Punkten vor – lesen Sie sie parallel.

Betrifft mich das? Für wen diese Regeln gelten

Die hier beschriebenen Vorschriften gelten für Wohnungseigentümer in einer WEG – also für alle, die eine Eigentumswohnung besitzen, gleich ob selbst bewohnt oder vermietet. Sie gelten unabhängig von der Größe der Anlage: Eine Gemeinschaft aus vier Einheiten unterliegt denselben Regeln wie eine mit 120.

Nicht betroffen sind Sie, wenn Sie Mieter sind. Mieter haben kein eigenes Teilnahme- und Stimmrecht in der Eigentümerversammlung; ihre Interessen vertritt der vermietende Eigentümer. Ebenfalls nicht betroffen sind Eigentümer eines ungeteilten Mehrfamilienhauses – dort gibt es keine Gemeinschaft, die beschließen müsste.

Ein Sonderfall sind Gemeinschaften ohne bestellten Verwalter. Auch sie müssen Beschlüsse fassen, und die Regeln zu Frist, Form und Mehrheit gelten unverändert. Nur die Zuständigkeiten verschieben sich: Einberufung und Beschluss-Sammlung liegen dann nicht beim Verwalter (dazu unten).

Wer lädt zur Eigentümerversammlung ein – und wie oft?

Einladen muss der Verwalter, und zwar mindestens einmal im Jahr (§ 24 Abs. 1 WEG). Diese ordentliche Jahresversammlung ist Pflicht, kein Ermessen. Bleibt sie aus, ist das eine Pflichtverletzung des Verwalters.

Daneben gibt es zwei Wege zu einer außerordentlichen Versammlung:

  • Auf Verlangen der Eigentümer. Der Verwalter muss einberufen, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt (§ 24 Abs. 2 WEG). Wichtig ist, wie gezählt wird: Es kommt auf die Zahl der Eigentümer an, nicht auf Miteigentumsanteile – denn nach § 25 Abs. 2 WEG hat jeder Eigentümer eine Stimme. Und es müssen mehr als ein Viertel sein; genau 25 Prozent reichen nicht.
  • Ersatzweise durch den Beirat. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig einzuberufen, können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer die Versammlung einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG). Das ist der praktisch wichtigste Hebel, wenn der Verwalter die Einberufung pflichtwidrig verweigert – etwa beim Thema Abberufung.

Genau dieser Fall – die Verwaltung soll ausgetauscht werden und lädt deshalb nicht ein – ist der häufigste Anlass für eine Ersatzeinberufung. Wie der Wechsel dann Schritt für Schritt abläuft, steht in unserer Anleitung zum Hausverwaltung wechseln; die rechtlichen Feinheiten von Abberufung und Vertragskündigung behandelt der Beitrag Hausverwaltung kündigen.

Welche Frist gilt – und was muss in der Einladung stehen?

Die Einberufung erfolgt in Textform, und die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt (§ 24 Abs. 4 WEG). Textform bedeutet: Brief, Fax oder E-Mail genügen, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig.

Zwei Details entscheiden in der Praxis darüber, ob die Frist gewahrt ist:

  1. Es zählt der Zugang, nicht der Versand. Eine Einladung, die 20 Tage vor dem Termin im Briefkasten liegt, wahrt die Frist nicht – auch wenn sie 23 Tage vorher abgeschickt wurde.
  2. „Soll“ ist nicht „muss“. Ob besondere Dringlichkeit vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Akute Schäden oder unmittelbar drohende Rechtsverluste können dafür sprechen, bloße Terminplanung des Verwalters regelmäßig nicht.

Ebenso wichtig wie die Frist ist der Inhalt. Nach § 23 Abs. 2 WEG ist zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Ein Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“, unter dem dann eine Sanierung beschlossen wird, trägt den Beschluss nicht. Die Eigentümer sollen anhand der Einladung entscheiden können, ob sie kommen – das geht nur, wenn sie wissen, worüber abgestimmt wird.

Ist die Eigentümerversammlung immer beschlussfähig?

Ja. Seit dem 1. Dezember 2020 ist sie unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig – ein Quorum gibt es nicht mehr. Die frühere Regelung, nach der mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sein musste, ist zum 1. Dezember 2020 entfallen. Das Gesetz sagt heute nur noch (§ 25 Abs. 1 WEG): „Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“

Die Folgen sind erheblich:

  • Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  • Die früher übliche Zweitversammlung mit abgesenktem Quorum – oft schon vorsorglich in derselben Einladung angekündigt – ist überflüssig geworden.
  • Enthaltungen zählen nicht mit. Sie sind keine Nein-Stimmen, sondern gar keine abgegebenen Stimmen. Bei drei Ja-Stimmen, zwei Nein-Stimmen und zwanzig Enthaltungen ist der Beschluss gefasst.
  • Wer fernbleibt, überlässt die Entscheidung den Anwesenden. Das ist der eigentliche Grund, warum sich die Teilnahme – oder wenigstens eine Vollmacht – heute mehr lohnt als vor 2020.

Für einzelne Beschlüsse verlangt das Gesetz eine qualifizierte Mehrheit – etwa drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die rein virtuelle Versammlung (dazu unten). Nicht zu verwechseln damit ist die Schwelle aus § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG: Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile sind dort keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beschluss, sondern entscheiden darüber, ob alle Eigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung tragen. Die einfache Mehrheit bleibt der Regelfall.

Wer darf teilnehmen – und wie funktioniert die Vollmacht?

Die Eigentümerversammlung ist nicht öffentlich. Ein eigenes Teilnahmerecht haben die Wohnungseigentümer und der Verwalter. Mieter haben es nicht – auch nicht bei Tagesordnungspunkten, die sie wirtschaftlich treffen. Als wirksam bevollmächtigte Vertreter eines Eigentümers dürfen sie aber teilnehmen, soweit die Gemeinschaftsordnung den zulässigen Vertreterkreis nicht enger fasst.

Wer verhindert ist, lässt sich vertreten. Die Vollmacht bedarf zu ihrer Gültigkeit der Textform (§ 25 Abs. 3 WEG) – eine E-Mail reicht, ein Anruf nicht. Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen:

  • Die Teilungserklärung schränkt den Kreis oft ein. Viele Gemeinschaften lassen nur andere Eigentümer, den Verwalter oder Ehegatten als Bevollmächtigte zu. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig – prüfen Sie sie, bevor Sie Ihren Nachbarn oder Ihren Anwalt schicken.
  • Gehört eine Wohnung mehreren gemeinsam, etwa Eheleuten oder einer Erbengemeinschaft, können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben (§ 25 Abs. 2 WEG). Sind sie sich nicht einig, können sie es nicht wirksam ausüben.

Vom Stimmrecht ausgeschlossen ist ein Eigentümer nach § 25 Abs. 4 WEG, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit ihm selbst oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft. Praktisch heißt das: Ist ein Eigentümer zugleich der Handwerksbetrieb, der den Auftrag bekommen soll, stimmt er darüber nicht mit ab.

Was gilt 2026 für virtuelle und hybride Versammlungen?

Für eine hybride Versammlung genügt ein Mehrheitsbeschluss; eine rein virtuelle Versammlung braucht mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Das Gesetz kennt damit zwei Stufen der Online-Teilnahme, die häufig verwechselt werden.

Die hybride Versammlung. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG können die Eigentümer beschließen, dass an der Versammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilgenommen und Rechte ganz oder teilweise elektronisch ausgeübt werden können. Es gibt weiterhin einen physischen Versammlungsort; wer will, schaltet sich dazu. Dafür genügt die einfache Mehrheit.

Die rein virtuelle Versammlung. Sie braucht mehr: Nach § 23 Abs. 1a WEG können die Eigentümer mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Versammlung für längstens drei Jahre ohne physische Präsenz von Eigentümern und Verwalter stattfindet oder stattfinden kann. Das Gesetz stellt eine Qualitätsanforderung: Die virtuelle Versammlung muss hinsichtlich Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein. Eine reine Telefonkonferenz oder ein Format ohne echte Wortmeldungs- und Abstimmungsmöglichkeit erfüllt das nicht.

Wie funktioniert ein Umlaufbeschluss ohne Versammlung?

Er ist wirksam, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen – nicht jede Entscheidung muss also warten, bis alle im Raum sitzen. Nach § 23 Abs. 3 WEG ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung in Textform erklären. Das ist der klassische Umlaufbeschluss – rechtssicher, aber in größeren Gemeinschaften schwer zu erreichen, weil ein einziger Nichtantwortender ihn scheitern lässt.

Seit der Reform gibt es dafür ein Ventil: Die Eigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Dieser Absenkungsbeschluss wird in der Praxis regelmäßig in der Versammlung gefasst; eine bestimmte Form schreibt das Gesetz dafür nicht vor. Er bezieht sich immer nur auf eine konkrete Angelegenheit – ein genereller Freibrief für alle künftigen Umlaufbeschlüsse lässt sich so nicht schaffen.

Was gehört in Niederschrift und Beschluss-Sammlung?

Über die gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen (§ 24 Abs. 6 WEG). Sie ist zu unterschreiben vom Versammlungsvorsitzenden, von einem Wohnungseigentümer und – falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist – zusätzlich von dessen Vorsitzendem oder seinem Vertreter. Den Vorsitz führt im Regelfall der Verwalter, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt (§ 24 Abs. 5 WEG).

Davon zu unterscheiden ist die Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG – das dauerhafte Gedächtnis der Gemeinschaft. Sie enthält:

  1. den Wortlaut der in der Versammlung verkündeten Beschlüsse mit Ort und Datum der Versammlung,
  2. den Wortlaut der schriftlichen Beschlüsse mit Ort und Datum der Verkündung,
  3. die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen aus WEG-Streitigkeiten mit Datum, Gericht und Parteien,

jeweils soweit sie nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind, fortlaufend eingetragen und nummeriert. Angefochtene oder aufgehobene Beschlüsse sind anzumerken. Geführt wird die Sammlung vom Verwalter; fehlt ein Verwalter, trifft die Pflicht den Versammlungsvorsitzenden, sofern die Eigentümer niemanden anderen bestellt haben (§ 24 Abs. 8 WEG).

Jeder Eigentümer kann Einsicht verlangen – ebenso ein von ihm ermächtigter Dritter. Das ist der schnellste Weg, um vor einem Wohnungskauf, vor einem Verwalterwechsel oder vor einer strittigen Sanierung zu klären, was die Gemeinschaft eigentlich schon beschlossen hat.

Fristen und Formen im Überblick

VorgangFormFrist / MehrheitNorm
Ordentliche Versammlungmindestens einmal jährlich§ 24 Abs. 1 WEG
Einberufungsverlangen der EigentümerTextform, mit Zweck und Gründenmehr als ein Viertel der Eigentümer§ 24 Abs. 2 WEG
EinladungTextformsoll mindestens drei Wochen§ 24 Abs. 4 WEG
RegelbeschlussMehrheit der abgegebenen Stimmen§ 25 Abs. 1 WEG
VollmachtTextform§ 25 Abs. 3 WEG
Rein virtuelle VersammlungBeschlussmindestens drei Viertel, längstens drei Jahre§ 23 Abs. 1a WEG
UmlaufbeschlussTextformalle Eigentümer (Absenkung im Einzelfall möglich)§ 23 Abs. 3 WEG
NiederschriftSchriftform mit Unterschriftenunverzüglich§ 24 Abs. 6 WEG
AnfechtungsklageKlageein Monat, Begründung zwei Monate§ 45 WEG

Was tun, wenn ein Beschluss fehlerhaft ist?

Die meisten Verfahrensfehler machen einen Beschluss anfechtbar, nicht nichtig – und davon hängt alles Weitere ab. Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle (§ 23 Abs. 4 WEG): Nichtig ist ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung nicht wirksam verzichtet werden kann – etwa ein Beschluss über etwas, worüber die Gemeinschaft überhaupt nicht beschließen darf. Alle übrigen fehlerhaften Beschlüsse sind anfechtbar: Sie gelten, bis ein Gericht sie für ungültig erklärt.

Der Weg dorthin führt über § 44 WEG. Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen. Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht den Beschluss selbst fassen (Beschlussersetzungsklage) – das ist der Hebel gegen eine Gemeinschaft, die eine gebotene Entscheidung schlicht verweigert. Alle diese Klagen richten sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht gegen die einzelnen Miteigentümer, und das Urteil wirkt für und gegen alle.

Entscheidend sind die Fristen aus § 45 WEG: Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen laufen ab dem Tag der Beschlussfassung, nicht ab dem Zugang des Protokolls – wer auf die Niederschrift wartet, verliert womöglich die Hälfte seiner Zeit. Versäumte Fristen führen dazu, dass anfechtbare Mängel nicht mehr mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden können – der Beschluss wird bestandskräftig. Ein nichtiger Beschluss bleibt dagegen nichtig; er wird durch Fristablauf nicht wirksam.

Besonders häufig geht es dabei um Geld: Abrechnungsbeschlüsse sind ein typischer Streitpunkt. Worauf Sie dort achten müssen, steht in unserer Anleitung zur Prüfung der Jahresabrechnung. Und wie viel Spielraum die Gemeinschaft bei Erhaltungsbeschlüssen hat, seit der BGH die starre Drei-Angebote-Regel gekippt hat, lesen Sie im Beitrag zur Drei-Angebote-Regel.

Häufige Fragen zur Eigentümerversammlung

Welche Frist gilt für die Einladung zur Eigentümerversammlung?

Mindestens drei Wochen. Die Einberufung erfolgt in Textform, und die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt (§ 24 Abs. 4 WEG). Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift: In echten Eilfällen darf die Frist kürzer sein, im Regelfall nicht. Maßgeblich ist der Zugang beim Eigentümer, nicht das Absendedatum – wer die Einladung erst 18 Tage vorher in den Briefkasten wirft, hat die Frist verfehlt. Die Teilungserklärung kann eine längere Frist vorsehen; dann gilt diese.

Was passiert, wenn die Einladungsfrist nicht eingehalten wurde?

Die gefassten Beschlüsse sind dann in der Regel anfechtbar, aber nicht automatisch unwirksam. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG bleibt ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. Wer den Formfehler geltend machen will, muss deshalb selbst tätig werden: Die Anfechtungsklage ist nach § 45 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zu erheben und innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Verstreicht die Frist, wird auch ein fehlerhaft zustande gekommener Beschluss bestandskräftig.

Ist die Eigentümerversammlung beschlussfähig, wenn nur wenige Eigentümer kommen?

Ja. Seit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 gibt es kein Mindestquorum mehr – die frühere Regelung, nach der mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sein musste, ist ersatzlos entfallen. Maßgeblich ist nur noch, dass bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet (§ 25 Abs. 1 WEG). Die Versammlung ist damit unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, und die früher übliche Zweitversammlung mit abgesenktem Quorum ist überflüssig geworden. Wer nicht teilnimmt und keine Vollmacht erteilt, überlässt die Entscheidung den abgegebenen Stimmen.

Wer darf an der Eigentümerversammlung teilnehmen – und wer darf mich vertreten?

Die Versammlung ist nicht öffentlich: Ein eigenes Teilnahme- und Stimmrecht haben die Wohnungseigentümer, nicht dagegen Mieter – als wirksam bevollmächtigte Vertreter eines Eigentümers können Mieter aber teilnehmen, soweit die Gemeinschaftsordnung den Vertreterkreis nicht einschränkt. Wer nicht selbst kommen kann, lässt sich vertreten; die Vollmacht bedarf nach § 25 Abs. 3 WEG zu ihrer Gültigkeit der Textform, eine E-Mail genügt also. Viele Teilungserklärungen schränken den Kreis der zulässigen Bevollmächtigten ein, etwa auf andere Eigentümer, den Verwalter oder Angehörige – prüfen Sie das vor der Versammlung. Vom Stimmrecht ausgeschlossen ist ein Eigentümer nach § 25 Abs. 4 WEG, wenn es um ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit mit ihm selbst geht.

Darf die Eigentümerversammlung rein virtuell stattfinden?

Nur wenn die Eigentümer das ausdrücklich beschlossen haben. Nach § 23 Abs. 1a WEG braucht es dafür mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen, und der Beschluss gilt höchstens drei Jahre. Die virtuelle Versammlung muss hinsichtlich Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein. Wichtig ist die Übergangsregelung in § 48 Abs. 6 WEG: Wird der Beschluss vor dem 1. Januar 2028 gefasst, muss bis einschließlich 2028 mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung stattfinden, sofern die Eigentümer darauf nicht einstimmig verzichten. Ein Verstoß macht die virtuell gefassten Beschlüsse aber weder nichtig noch anfechtbar.

Was steht in der Beschluss-Sammlung und wer darf sie einsehen?

Die Beschluss-Sammlung enthält nach § 24 Abs. 7 WEG den Wortlaut aller in der Versammlung verkündeten Beschlüsse mit Ort und Datum, die schriftlichen Beschlüsse sowie die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen aus WEG-Streitigkeiten – jeweils fortlaufend nummeriert und, soweit sie angefochten oder aufgehoben wurden, entsprechend angemerkt. Erfasst sind Beschlüsse und gerichtliche Entscheidungen, die nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Geführt wird sie vom Verwalter (§ 24 Abs. 8 WEG). Jeder Wohnungseigentümer – und jeder von ihm ermächtigte Dritte – kann auf Verlangen Einsicht nehmen; das ist der schnellste Weg, um vor einem Wohnungskauf oder einem Verwalterwechsel die Beschlusslage zu klären.

Fazit

Die Eigentümerversammlung ist seit 2020 leichter handlungsfähig und zugleich unerbittlicher geworden: Ohne Quorum entscheidet, wer da ist. Drei Regeln tragen die Praxis. Erstens die Einladung – Textform, drei Wochen, und ein Tagesordnungspunkt, der den Gegenstand wirklich bezeichnet. Zweitens die Teilnahme – wer nicht kommt, sollte eine Vollmacht in Textform schicken und vorher in der Teilungserklärung nachsehen, wer überhaupt bevollmächtigt werden darf. Drittens die Monatsfrist – sie beginnt mit der Beschlussfassung, nicht mit dem Protokoll, und sie macht anfechtbare Beschlüsse bestandskräftig. Für nichtige Beschlüsse gilt das nicht: Sie werden durch Fristablauf nicht wirksam.

Die Maßstäbe für Beschlüsse hat der BGH 2026 mehrfach konkretisiert: Bei der Balkonsanierung bleibt sie sogar dann zuständig, wenn die Teilungserklärung die Erhaltung auf die einzelnen Eigentümer überträgt. Wenn Sie Zweifel an Einladung, Tagesordnung oder Beschlussvorbereitung Ihrer WEG-Verwaltung haben, sehen wir uns Ihre Situation gerne unverbindlich an – die erste Einschätzung kostet Sie nichts.

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